Stifter und Steuern


Die Gemeinschaftsstiftung Sellen ist eine gemeinnützige Stiftung. Das heißt, Ihre Zustiftung geht ohne Abzug von Steuern direkt in das Vermögen der Stiftung. Auch für Sie als Stifter oder Spender bedeutet die Gemeinnützigkeit steuerliche Vorteile.

Eine Zustiftung in den Vermögensstock der Gemeinschaftsstiftung Sellen können Sie im Stiftungsjahr und den folgenden 9 Jahren bis zu € 1.000.000,- (bei Ehegatten 2 Mio.) als Sonderausgabe steuerlich geltend machen.

Eine Spende an die Stiftung können Sie bis zu 20% des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte steuerlich wirksam absetzen.

Wenn sie Vermögen geerbt oder geschenkt bekommen haben und dieses Vermögen oder Teile davon innerhalb von 24 Monaten der Stiftung übertragen, fällt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. Eine solche Zustiftung kann jedoch nicht gleichzeitig als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Wenn Unternehmen spenden oder zustiften, können sie 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Für Zustiftungen und Spenden stellt die Gemeinschaftsstiftung eine Zuwendungsbestätigung aus.

Gemeinnützige Organisationen wie die Gemeinschaftsstiftung sind von der Erbschaftssteuer befreit. Ein Erbe fließt daher in vollem Umfang dem guten Zweck zu.


-Gute Taten belohnt der Staat-   ein Beispiel:
Die Zustiftung hat eine Höhe von € 25.000,-.
Die Einkünfte des Stifters belaufen sich angenommener Weise im Jahr auf € 50.000,- .

Danach ergibt sich folgender Sonderausgabenabzug:
€ 15.000,00 Zustiftungsabzug (Höchstbetrag € 1Mio. ),
€ 10.000,00 (20% von 50.000,- Einkünfte),
€ 25.000,00 Sonderausgabenabzug im Jahr der Hingabe der Mittel an die Stiftung.